Anerkennung von Prüfungen (Bachelor und Master)
Anerkennung von Prüfungen
Studienleistungen anderer Studien oder von anderen Universitäten können für ein bestimmtes Studium anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung von Studienleistungen setzt voraus, dass diese inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig zu jenen im Studienplan vorgesehenen Prüfungsleistungen sind.
Eine Anerkennung kann dem Universitätsgesetz 2002 entsprechend für Prüfungsleistungen (Art. 1, § 78) beantragt werden.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Studienleistung gleichwertig ist, kontaktieren Sie Ihre Studienprogrammleitung bevor Sie den Antrag für die Anerkennung einreichen.
Beratung | bei Ihrer Studienprogrammleitung oder StudienServiceStelle |
---|---|
Einreichstelle | StudienServiceStelle |
Beilagen/Nachweise |
|
Max. Dauer | Zwei Monate (lt. § 78, Abs. 8 UG 2002) |
Benachrichtigung | per E-Mail an den u:account |
Anerkennungsbescheid | Holen Sie Ihren Anerkennungsbescheid bei Ihrer StudienServiceStelle ab, sodass Ihre anerkannten Leistungen freigeschaltet werden können. Bitte bewahren Sie den Bescheid für die Beantragung Ihres Abschlusszeugnisses auf. |